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Neues aus Kugelstadt & Kollegen

Steuergesetze unterliegen einem ständigen Wandel. Damit Sie jederzeit gut informiert sind stellen Ihnen unsere Mitarbeiter regelmäßig wissenswerte Neuigkeiten über das Steuergeschehen zusammen. Haben Sie Fragen zu aktuellen Änderungen in Sachen Steuern, Recht, Finanzen und Buchführung? Dann rufen Sie uns an!

 

HINWEISE JULI 2022

A. RECHTSÄNDERUNGEN
1. Energiepreispauschale
Als Ausgleich für gestiegene Energiekosten erhalten Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300,00 €. Begünstigt sind Arbeitnehmer einschließlich Minijobbern, Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Personen, die 2022 ausschließlich eine Rente oder Pension, Mieten, Pachten oder Kapitaleinkünfte beziehen.
Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale regelmäßig vom Arbeitgeber mit dem September-Gehalt, d.h. der Arbeitgeber zahlt die Pauschale aus und kürzt die Lohnsteuer, die er für August 2022 an das Finanzamt abführen muss. Da die Pauschale zwar sozialversicherungsfrei, aber einkommensteuerpflichtig ist, unterliegt sie dem Lohnsteuerabzug, sodass meist weniger als
300,00 € ausbezahlt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Pauschale an alle Arbeitnehmer auszuzahlen, die bei ihnen am 1. September 2022 im ersten Dienstverhältnis beschäftigt sind. Eine Auszahlung an Minijobber setzt eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers voraus, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Arbeitgeber, die vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, können die Auszahlung auf Oktober 2022 verschieben und die Pauschale auf die Lohnsteuer für das 3. Quartal 2022 anrechnen. Arbeitgeber, die jährliche oder keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, sind nicht verpflichtet, die Energiepreispauschale auszubezahlen, z.B. wenn nur Minijobber beschäftigt werden.
Selbständige und Arbeitnehmer, die keine Auszahlung vom Arbeitgeber erhalten, bekommen die Pauschale vom Finanzamt, wenn sie eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgeben. Bei Selbständigen wird die Pauschale bereits durch Herabsetzung der zum 12. September 2022 fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal um 300,00 € berücksichtigt. Ist die Vorauszahlung niedriger als 300,00 €, wird sie einmalig auf null herabgesetzt.

2. Anhebung von Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Entfernungspauschale
Wie geplant steigt der Grundfreibetrag auf 10.347,00 €, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten auf 1.200,00 € und die Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeit ab dem 21. Kilometer auf 0,38 € (vgl. Hinweise April 2022 A.1.). Da die Änderungen rückwirkend zum 1. Januar 2022 eingeführt wurden, muss der Lohnsteuerabzug für Januar bis Mai korrigiert werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die in den ersten fünf Monaten des Jahres zu viel einbehaltene Lohnsteuer den Arbeitnehmern zu erstatten, regelmäßig im Rahmen der Juni-Lohnabrechnung. Der Erstattungsbetrag mindert die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an das Finanzamt abführen muss. Ist das Dienstverhältnis bereits beendet, entfällt die Verpflichtung zur Erstattung der Lohnsteuer, sobald die Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt übermittelt wurde.

3. Kinderbonus
Bereits 2020 und 2021 wurde wegen der Corona-Krise ein Kinderbonus als Zuschlag zum Kindergeld gewährt. Vor dem Hintergrund gestiegener Energiepreise erhalten auch in diesem Jahr Eltern, die in mindestens einem Monat des Jahres Anspruch auf Kindergeld haben, einen Zuschlag von diesmal
100,00 € der zusammen mit dem Kindergeld für Juli 2022 ausbezahlt wird. Da der Kinderbonus auf die Steuerersparnis aus Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag angerechnet wird, profitieren nur Eltern mit niedrigem Einkommen von dem Zuschlag.

4. Abgabefristen für Jahressteuererklärungen
Grundsätzlich endet die Abgabefrist für die jährlichen Steuererklärungen bei Erstellung durch Steuerberater 14 Monate nach dem Jahresende. Für 2020 wurde die Frist bis zum 31. August 2022 verlängert, für 2021 bis zum 31. August 2023, für 2022 bis zum 31. Juli 2024, für 2023 bis zum 31. Mai 2025 und für 2024 bis zum 30. April 2026. Die Abgabefristen für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr wurden ebenfalls entsprechend verlängert.
Die Fristverlängerungen sollen der höheren Arbeitsbelastung der Steuerberater infolge der Corona-Krise und der Grundsteuerreform entgegenwirken. Die für die Erstellung der Steuererklärungen notwendigen Unterlagen und Belege sollten den Steuerberatern weiterhin möglichst früh übermittelt werden, denn weitere, individuelle Fristverlängerungen werden nur in seltenen Ausnahmefällen gewährt. Geht eine Steuererklärung nicht bis Ende der Abgabefrist beim Finanzamt ein, wird in Nachzahlungsfällen automatisch ein Verspätungszuschlag fällig. Kommt es zu einer Steuererstattung oder wird gar keine Steuer festgesetzt, kann das Finanzamt im Einzelfall einen Verspätungszuschlag erheben.

5. Pflegebonus
Arbeitnehmer, die im Zeitraum 1. November 2020 bis 30. Juni 2022 mindestens drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig waren, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine einmalige Bonuszahlung, die dem Arbeitgeber von der Pflegeversicherung erstattet wird. Den Pflegebonus erhält nur, wer am Stichtag 30. Juni 2022 noch in der Pflegeeinrichtung tätig ist oder wegen Bezugs von Altersrente, Mutterschafts-, Kranken- oder Elterngeld daran gehindert ist. Der Pflegebonus beträgt je nach Art der Tätigkeit zwischen 60,00 € und 550,00 € und ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Bundesländer können den Bonus um bis zu 50 v.H. aufstocken.
Arbeitgeber im Gesundheitswesen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, aber auch Rettungsdienste sowie Arzt- und Zahnarztpraxen können ihren Beschäftigten zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu 4.500,00 € einschließlich Pflegebonus lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen, falls die Zahlung zwischen 18. November 2021 und 31. Dezember 2022 erfolgt. Ob der Arbeitgeber den Bonus freiwillig oder aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung bezahlt, spielt für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle. Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, d.h. eine Umwandlung des 13. Monatsgehalts oder des Urlaubsgelds ist nicht begünstigt.


B. ERTRAGSTEUERN
1.Arbeitgeberzuschüsse bei 9-Euro-Ticket
Von Juni bis August 2022 können Fahrkarten für monatlich 9,00 € erworben werden, mit denen bundesweit im ÖPNV einschließlich Regionalverkehr (2. Klasse) gefahren werden kann. Inhaber von Jahreskarten oder Monatsabonnements erhalten den Differenzbetrag erstattet.
Arbeitgeberzuschüsse zum ÖPNV sind lohnsteuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrkarte nicht übersteigen. Diese Regelung würde in den Monaten Juni bis August dazu führen, dass der Zuschuss steuer- und sozialversicherungspflichtig wird, soweit er mehr als 9,00 € monatlich beträgt. Vor diesem Hintergrund ist 2022 eine Jahresbetrachtung zulässig. Wenn der Arbeitgeberzuschuss im Zeitraum Juni bis August mehr als 9,00 € im Monat beträgt, die gesamten Zuschüsse des Arbeitgebers im Jahr 2022 aber die Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen, muss auf die Zuschüsse auch während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets keine Lohnsteuer einbehalten werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein ÖPNV-Abonnement für 75,00 € monatlich abgeschlossen und erhält vom Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss von 55,00 € = 660,00 € jährlich. Da die Arbeitgeberzuschüsse 2022 die Aufwendungen des Arbeitnehmers von neunmal 75,00 € plus dreimal 9,00 € = insgesamt 702,00 € nicht übersteigen, bleibt der Zuschuss auch für die Monate Juni bis August 2022 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

2. Besteuerung von Kryptowährungen
Laut Bundesfinanzministerium ist der Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Privatvermögen zu versteuern, wenn Bitcoins oder andere Kryptowährungen innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Anschaffung veräußert werden.
Als Veräußerung gilt nicht nur der Verkauf gegen Euro, sondern auch der Tausch in Fremdwährungen, andere Kryptowährungen oder die Verwendung als Zahlungsmittel im Internet (vgl. Hinweise Mai 2018 A.3.). Falls nur ein Teil des Bestands veräußert wird, z.B. einer von drei Bitcoins, die zu verschiedenen Zeitpunkten angeschafft wurden, muss ermittelt werden, welcher der drei Bitcoins verkauft wurde. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, gilt die zuerst eingekaufte Währungseinheit als zuerst veräußert. Wurde diese Einheit vor mehr als 12 Monaten erworben, fällt bei privatem Handel keine Steuer an.
Befindet sich die Kryptowährung in einem Betriebsvermögen, ist sie in der Steuerbilanz mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Bei selbst geschaffener Kryptowährung (Mining) gilt der zum Anschaffungszeitpunkt ermittelte Börsen- oder Marktkurs als Anschaffungspreis. Auch Betriebe, die keine Steuerbilanz aufstellen, können die Anschaffungskosten der Kryptowährung erst zum Veräußerungszeitpunkt als Betriebsausgaben abziehen. Mining führt zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften, wenn es nachhaltig und mit Gewinn betrieben wird. Einmaliges Mining ohne Wiederholungsabsicht unterliegt ebenfalls der Einkommensteuer, wenn ein Überschuss von mehr als 255,00 € im Jahr erzielt wird, nicht jedoch der Gewerbesteuer. Umsatzsteuer fällt weder beim Mining noch beim Handel mit Kryptowährungen an.

3. Verkauf eines Grundstücks nach Entnahme aus dem Betrieb
Die Veräußerung eines Grundstücks im Privatvermögen unterliegt der Einkommensteuer, wenn seit der Anschaffung weniger als 10 Jahre vergangen sind. Veräußerungen nach mehr als 10 Jahren seit der Anschaffung sind einkommensteuerlich unbeachtlich. Als Anschaffung gilt auch die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen, z.B. durch Schenkung eines betrieblichen Grundstücks an ein Kind des Grundstückseigentümers. Wird das entnommene Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach der Privatentnahme veräußert, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Zur Berechnung des Gewinns wird in diesem Fall der bei der Entnahme angesetzte Wert vom Veräußerungserlös abgezogen.
Bei einer Privatentnahme werden die entnommenen Grundstücke grundsätzlich mit dem Wert im Zeitpunkt der Entnahme angesetzt. Dabei muss der Wertzuwachs des Grundstücks seit der Anschaffung versteuert werden. Wird das Grundstück dann innerhalb der 10-Jahresfrist veräußert, unterliegt in der Regel nur noch der Wertzuwachs seit der Entnahme der Besteuerung. Wurde die Privatentnahme jedoch nicht besteuert, können bei der anschließenden Veräußerung nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs anstelle des Werts bei Entnahme nur die historischen Anschaffungskosten des Grundstücks vom Veräußerungserlös abgezogen werden, d.h. der gesamte Wertzuwachs seit Anschaffung muss nachversteuert werden. Die Besteuerung kann vermieden werden, wenn der Kaufvertrag mit dem Erwerber des Grundstücks erst nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit der Privatentnahme geschlossen wird.

4. THG-Quote bei Elektrofahrzeugen
Elektrofahrzeuge stoßen bei der Fahrt kein Treibhausgas CO2 aus. Seit 2022 wird jedem Halter eines Elektrofahrzeugs eine sogenannte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) zugerechnet. Die THG-Quote entsteht jährlich neu sowohl für betrieblich als auch für privat genutzte reine Elektrofahrzeuge. Bei Dienstwagen wird die THG-Quote dem Arbeitgeber als Fahrzeughalter zugerechnet.
Die THG-Quote ist handelbar und kann entweder direkt an Betriebe verkauft werden, die zur Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen verpflichtet sind, z.B. Mineralölunternehmen, oder sie kann über Dienstleister zu größeren THG-Quoten zusammengefasst und dann gebündelt verkauft werden.
Laut einer aktuellen Information der Finanzverwaltung sind Einnahmen aus dem Verkauf von THG-Quoten bei betrieblichen Elektrofahrzeugen als Betriebseinnahme zu erfassen und unterliegen der Umsatzsteuer. Privatpersonen hingegen müssen solche Einnahmen nicht versteuern.

5. Arbeitszimmer in der Mietwohnung von Ehegatten
Wird ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung beruflich oder betrieblich genutzt, können die laufenden Aufwendungen, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen, unter gewissen Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein vollständiger Abzug der Kosten ist allerdings nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet, z.B. bei einem Arbeitnehmer, der während der Corona-Pandemie überwiegend im Homeoffice gearbeitet hat (vgl. Hinweise Oktober 2021 Tz. A.2.).
Wird die Wohnung von Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam bewohnt, müssen die anfallenden Kosten aufgeteilt werden, insbesondere, wenn nur ein Ehegatte das Arbeitszimmer nutzt. Die Finanzverwaltung hat ihre strenge Auffassung zur Aufteilung der Kosten einer Mietwohnung gelockert. Wenn die Ehegatten usw. die Wohnung gemeinsam gemietet haben und die Miete vom gemeinsamen Konto bezahlen, wird die Kaltmiete in voller Höhe dem Ehegatten zugerechnet, der das Arbeitszimmer nutzt. Dasselbe gilt bisher schon für die weiteren Kosten, die durch die Nutzung des Arbeitszimmers verursacht werden, wie Heizung, Strom usw.
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung konnte die anteilige Kaltmiete nur zur Hälfte geltend gemacht werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt in der gemeinsam mit seiner Ehefrau gemieteten Wohnung 20 v.H. der Wohnfläche als Arbeitszimmer. Er kann 20 v.H. der Kaltmiete und der weiteren Kosten als Werbungskosten abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet. Nach bisheriger Auffassung konnten nur 10 v.H. der Kaltmiete angesetzt werden, während die weiteren Kosten bisher schon in voller Höhe dem Ehemann zugerechnet wurden, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen. Der Abzug der Kaltmiete als Werbungskosten des Ehemanns würde jedoch entfallen, wenn die Ehefrau, die das Arbeitszimmer nicht nutzt, den Mietvertrag alleine abschließt und die Miete von ihrem eigenen Konto oder von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten bezahlt. In diesem Fall sollte der Ehemann den Mietvertrag mitunterschreiben oder die Miete von seinem eigenen Konto bezahlen, um den Werbungskostenabzug zu retten.

6. Übertragung des Kinderfreibetrags bei Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Leben Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, erhält jeder Elternteil pro gemeinsamem Kind einen Kinderfreibetrag von 2.730,00 € und einen Betreuungsfreibetrag von 1.464,00 € pro Jahr. Liegen die Voraussetzungen für die Freibeträge nicht ganzjährig vor, muss gezwölftelt werden.
Wird ein Kind z.B. im September 2022 geboren, beträgt der Kinderfreibetrag 4/12 von
2.730,00 € = 910,00 € und der Betreuungsfreibetrag 4/12 von 1.464,00 € = 488,00 € je Elternteil. Für Kinder ab 18 bis 24 Jahre werden die Freibeträge nur gewährt, wenn das Kind z.B. eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert.
Kinder- und Betreuungsfreibetrag können von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nachkommt, d.h. weniger als 75 v.H. des geschuldeten Barunterhalts bezahlt. Diese Übertragung kann steuerlich günstig sein, wenn ein Elternteil das gesamte Haushaltseinkommen erzielt und der andere Elternteil die Kinder betreut, da sich die Freibeträge beim betreuenden Elternteil steuerlich nicht auswirken. Eine Übertragung der Freibeträge auf gemeinsamen Antrag ist jedoch nicht möglich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von Eltern eines minderjährigen Kindes entschieden, dass es keine Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gibt, die mit ihren Eltern zusammenleben. Der betreuende Elternteil erfüllt laut BFH seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Erziehung des Kindes. Damit ist eine Übertragung der Freibeträge bei minderjährigen Kindern in diesem Fall nicht möglich.
Bei volljährigen Kindern von Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft können die Freibeträge auf den Elternteil mit dem höheren Einkommen übertragen werden, da das volljährige Kind nur noch Anspruch auf Barunterhalt hat. Erfüllt der betreuende Elternteil seine Barunterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 v.H., kann der andere Elternteil die Freibeträge des Betreuenden auf Antrag auf sich übertragen lassen.

C. UMSATZSTEUER
1. Versandhandel
1.1 Versandhandel an Privatpersonen:
Aus gegebenem Anlass dürfen wir Sie noch einmal auf die umsatzsteuerlichen Besonderheiten bei Lieferungen (Versandhandel) an Privatpersonen ins EU-Ausland hinweisen. Versandhandel liegt vor, wenn die Waren von Ihnen selbst oder in Ihrem Auftrag, z.B. durch einen Paketdienst, zum Privatkunden ins EU-Ausland transportiert werden. Überschreitet hierbei der Wert aller Lieferungen in allen EU-Ländern zusammengerechnet, die Sie an Privatpersonen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen, den Schwellenwert von insgesamt 10.000,00 €, so sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich in jedem Land, in dem solche Lieferungen ausgeführt werden, umsatzsteuerrechtlich registrieren zu lassen und dort monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Der Wert der Warenlieferungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ist hierbei bedeutungslos. Sie können diese Registrierungspflicht im jeweiligen EU-Ausland dadurch vermeiden, dass Sie sich rechtzeitig vor dem 01.01. eines Folgejahres beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden und beantragen, am vereinfachten Registrierungsverfahren „One-Stop-Shop“ (sog. OSS-Verfahren) teilnehmen zu wollen. Die freiwillige Registrierung zum OSS-Verfahren ist dann zwingend in elektronischer Form unter https://www.elster.de/bportal/start, rechtzeitig bis spätestens 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres, von Ihnen vorzunehmen. Mit der Teilnahme an diesem OSS-Verfahren vermeiden Sie die Registrierungspflicht im jeweiligen EU-Ausland.

Die Teilnahme an diesem OSS-Verfahren ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU und alle dort erzielten Umsätze möglich. Die Beschränkung auf einen einzelnen Mitgliedstaat ist ausgeschlossen; ein Widerruf der Teilnahme ist jederzeit vor Beginn des jeweiligen neuen Kalenderjahrs möglich.
Haben Sie sich für die Teilnahme am OSS-Verfahren entschieden, so sind Sie zur fristgerechten und vollständigen Abgabe einer entsprechenden, elektronisch zu übermittelnden Steuererklärung an das BZSt verpflichtet. Die Abgabe der Steuererklärung hat innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu erfolgen. Weitere Voraussetzung ist die fristgerechte Bezahlung der Steuer; diese hat spätestens auf den letzten Tag des auf das Quartal folgenden Monats zu erfolgen. An diesem Tag muss die Zahlung auf dem Konto der Bundeskasse eingehen. Ein Lastschrifteinzugsverfahren existiert nicht. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlagert sich das Fristende nicht auf den nächsten Werktag. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung oder Zahlung der Steuerschuld müssen Sie mit Sanktionen (Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge) oder bei Wiederholung mit einem OSS-Ausschlussverfahren rechnen.

Sofern Sie Liefergeschäfte an Privatpersonen ins Ausland tätigen oder Betreiber einer eigenen Verkaufsplattform sind, über die Sie eigene Liefergeschäfte abwickeln, sollten Sie sich mit uns kurzfristig in Verbindung setzen, damit wir gemeinsam anhand der einzelnen Sachverhalte die Beachtung der derzeit anzuwendenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen auf ihre Aktualität hin überprüfen können.

1.2 Versandhandel an Unternehmer
Warenlieferungen an andere Unternehmer mit Sitz innerhalb der EU sind als innergemeinschaftliche Lieferungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit; dies gilt auch in dem Fall, wo Sie als Lieferant, zusammen mit einem Zwischenhändler, eine Lieferung an einen (gemeinsamen) Kunden durchführen (Reihengeschäft). Für die Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung ist wesentlich, wer die Transportverantwortlichkeit über die zu liefernde Ware besitzt. Führt z.B. Ihr Unternehmen die Lieferung durch oder beauftragen Sie einen Spediteur oder Frachtführer, so liegt die Transportverantwortlichkeit bei Ihnen, und Sie erlangen die Umsatzsteuerbefreiung. Beauftragt jedoch der Empfänger der Ware (Endverbraucher) den Spediteur oder Frachtführer oder holt er die Ware persönlich mit eigenem Lkw bei Ihnen ab, so liegt die Transportverantwortlichkeit beim Endverbraucher. Diesen Sachverhalt sollten Sie in jedem Fall vermeiden. Denn in diesem Fall geht die Umsatzsteuerbefreiung für Sie verloren. Um diesen gravierenden Steuernachteil für Sie zu vermeiden, sollten Sie darauf achten, dass die Transportverantwortlichkeit stets bei Ihnen verbleibt.
Weitere Voraussetzung für den Erhalt der Umsatzsteuerbefreiung ist, dass Ihnen der Empfänger der Ware seine zum Zeitpunkt der Ausführung der Warenlieferung gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ID-Nr.) bekannt gibt. Um die Gültigkeit der ID-Nr. zu überprüfen, empfehlen wir Ihnen, in jedem Fall einer innergemeinschaftlichen Lieferung eine qualifizierte Bestätigungsabfrage durchzuführen. Technisch ist das mit einer Schnittstelle zum BZSt mit automatischer Überprüfung (über eine XML-RPC-Schnittstelle) auch relativ einfach
(https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/AuslaendischeUSt-IdNr/auslaendische_ust_idnr_node.html).
Beim Vorliegen einer ungültigen USt-Id-Nr. verlieren Sie die Umsatzsteuerbefreiung auf dieses Liefergeschäft.

2. Umsatzsteuerbefreiung von Sportvereinen
Sportvereine, die Leistungen gegen gesonderte Vergütung erbringen, müssen für diese Leistungen Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen, wenn die entsprechenden Leistungen nicht umsatzsteuerfrei sind.
Das deutsche Umsatzsteuergesetz befreit sportliche und kulturelle Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine von der Umsatzsteuer, wenn der Verein dafür Teilnahmegebühren, z.B. Startgelder, erhebt. Nach Unionsrecht sind dagegen alle eng mit dem Sport verbundenen Dienstleistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die den Sport ausüben, umsatzsteuerfrei. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) konnten sich deutsche Vereine auf die weiter gefasste unionsrechtliche Befreiung berufen, sodass Vereinsleistungen gegen Entgelt, die nach deutschem Recht steuerpflichtig waren, dennoch steuerfrei blieben. Nunmehr hat der BFH seine bisherige Auffassung aufgegeben und wie zuvor bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass sich ein Sportverein nicht unmittelbar auf die unionsrechtliche Befreiungsvorschrift berufen kann. Im BFH-Urteil ging es um einen Golfclub, der Gebühren verlangte u.a. für die Benutzung des Golfplatzes (Greenfee), die Bereitstellung von Golfbällen für das Abschlagstraining, die Vermietung von Golfwagen und die Veranstaltung von Turnieren (Startgelder). Der Golfclub wollte für diese Leistungen keine Umsatzsteuer berechnen. Dies ist laut BFH unzulässig. Zwar fallen Startgelder grundsätzlich unter die Befreiungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes, sie waren im Entscheidungsfall jedoch umsatzsteuerpflichtig, da der Golfclub nicht gemeinnützig war. Die weiteren Leistungen des Golfclubs gegen Gebühr waren ebenfalls umsatzsteuerpflichtig, denn sie fallen weder unter die deutsche Befreiungsvorschrift noch ist eine Berufung auf die unionsrechtliche Befreiung möglich.

C. SONSTIGES

1. Scheinselbständigkeit
Personen, die als selbständig Tätige auftreten und für andere Unternehmen entgeltlich tätig werden, sind in vielen Fällen sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die der Leistungsempfänger gegenüber dem Sozialversicherungsträger Arbeitnehmer-und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung schuldet. Scheinselbständigkeit stellt für den Leistungsempfänger ein sehr hohes sozialversicherungsrechtliches Risiko dar.
Dieses können Sie nur mit Durchführung eines „Statusfeststellungsverfahrens“ bei der gesetzlichen Rentenversicherung vermeiden. Beschäftigen Sie (Schein-) Selbständige in Ihrem Unternehmen, empfehlen wir Ihnen nachdrücklich, ein solches Statusfeststellungsverfahren durchführen zu lassen.
Nach einem neuen Urteil des Bundessozialgerichts (DStR 2022 S. 509) liegt bereits ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor, wenn eine selbständig arbeitende Person entweder weisungsgebunden oder in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist.
Sollten Sie in Ihrem Unternehmen solche scheinselbständige Personen beschäftigen, so nehmen Sie bitte diesbezügliche Rücksprache mit uns.

2. Testament mit Anlage
Ein Testament kann mit oder ohne Notar erstellt werden. Nicht notarielle Testamente = Privattestamente sind jedoch nur gültig, wenn sie höchstpersönlich handschriftlich verfasst und unterschrieben wurden. Mit einem PC oder einer Schreibmaschine erstellte Privattestamente sind nichtig.
Umstritten war bisher, inwieweit Privattestamente gültig sind, wenn sie auf eine Anlage verweisen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden, dass der Verweis auf eine Anlage nur dann wirksam ist, wenn entweder auch die Anlage handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde oder wenn die Verfügung, die auf die Anlage verweist, für sich genommen hinreichend bestimmt ist. Zulässig wäre beispielsweise eine testamentarische Erbeinsetzung „meiner vier Geschwister" mit Verweis auf eine mit einem PC erstellte Anlage, in der die Geschwister namentlich aufgeführt sind, denn auch ohne die Anlage könnten die Erben eindeutig bestimmt werden. Wenn hingegen anstelle der vier Geschwister „meine vier besten Freunde laut Anlage" als Erben eingesetzt werden, ist die Erbeinsetzung ungültig, denn ohne die mit dem PC verfasste Anlage ließe sich nicht objektiv feststellen, wer die vier besten Freunde sind.

Mit freundlicher Empfehlung

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