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Neues aus Kugelstadt & Kollegen

Steuergesetze unterliegen einem ständigen Wandel. Damit Sie jederzeit gut informiert sind stellen Ihnen unsere Mitarbeiter regelmäßig wissenswerte Neuigkeiten über das Steuergeschehen zusammen. Haben Sie Fragen zu aktuellen Änderungen in Sachen Steuern, Recht, Finanzen und Buchführung? Dann rufen Sie uns an!

 

HINWEISE APRIL 2022

A. GEPLANTE RECHTSÄNDERUNGEN
1. Einkommensteuer
Um steigende Benzinpreise und Lebenshaltungskosten wenigstens teilweise auszugleichen, soll die Entfernungspauschale, die Arbeitnehmer und Unternehmer für Fahrten zur Arbeit abziehen können, bereits 2022 auf 0,38 € pro Entfernungskilometer erhöht werden. Die Erhöhung, die bisher für 2024 vorgesehen war, gilt allerdings erst ab dem 21. Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei der bisherigen Pauschale von 0,30 €. Der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer, die keine höheren Werbungskosten nachweisen, soll von bisher 1.000,00 € auf 1.200,00 € angehoben werden.
Außerdem soll 2022 der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe das zu versteuernde Einkommen bei allen Steuerpflichtigen steuerfrei bleibt, von bisher 9.984,00 € auf 10.347,00 € steigen.
Die Bundesregierung plant darüber hinaus, verschiedene steuerliche Erleichterungen, die wegen der Corona-Pandemie eingeführt wurden, zu verlängern. So soll die Homeoffice-Pauschale auch 2022 als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abgezogen werden können. Die Pauschale können Arbeitnehmer und Unternehmer geltend machen, die nicht über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen. Sie beträgt wie bisher 5,00 € pro Kalendertag, an dem ausschließlich zu Hause gearbeitet wird, höchstens jedoch 600,00 € pro Kalenderjahr. Die degressive Abschreibung mit einem Abschreibungssatz von bis zu 25 v.H. soll auch bei beweglichen Anlagegütern, wie z.B. Maschinen oder Fahrzeugen, die im Jahr 2022 angeschafft werden, gewährt werden (vgl. Hinweise Juli 2020 A.3.). Außerdem sollen die Investitionsfristen, die bei Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags oder bei Bildung steuerfreier Rücklagen, z.B. nach Verkauf eines Betriebsgrundstücks, beachtet werden müssen, nochmals um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert werden, um den Unternehmern mehr Zeit für die notwendigen Investitionen zu geben (vgl. Hinweise August 2021 A.3.). Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, um den Nettolohnverlust seiner Arbeitnehmer auszugleichen, sollen bis zum 30. Juni 2022 steuerfrei bleiben. Außerdem soll der Pflegebonus, den Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und Intensivstationen erhalten sollen, steuerfrei gestellt werden.
Wie bereits in den Jahren 2020 und 2021 sollen Verluste der Jahre 2022 und 2023 bis zu einem Höchstbetrag von 10 Mio. € oder bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 20 Mio. € zurückgetragen werden können. Vor der Corona-Pandemie war ein Verlustrücktrag nur bis höchstens 1 Mio. bzw. 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung möglich. Durch den Rücktrag verringert sich das Einkommen des Rücktragsjahrs, wodurch es zu einer Steuererstattung kommen kann. Außerdem ist vorgesehen, für Verluste, die ab 2022 entstehen, einen zweijährigen Verlustrücktrag zuzulassen. Bisher können Verluste immer nur in das Vorjahr zurückgetragen werden.

2. Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis Ende Juli 2022 aufgefordert hat (vgl. Hinweise Oktober 2021 B.1.), liegt jetzt ein Gesetzentwurf vor. Danach sollen die Zinsen von bisher 0,5 v.H. auf 0,15 v.H. monatlich = 1,8 v.H. jährlich sinken. Die Neuregelung soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 gelten, jedoch müssen bereits festgesetzte Erstattungszinsen nicht anteilig zurückgezahlt werden.
Für andere Steuerzinsen, z.B. Zinsen auf gestundete oder hinterzogene Steuern, soll der monatliche Zinssatz bis auf Weiteres bei 0,5 v.H. bleiben. Ebenfalls unverändert bleibt die Höhe der Säumniszuschläge bei verspäteter Steuerzahlung mit 1 v.H. je angefangenem Monat. Dies ist laut Bundesfinanzhof ebenfalls verfassungsrechtlich zweifelhaft.

3. Mindestlohn und Minijobs
Der gesetzliche Mindestlohn pro Arbeitsstunde beträgt seit Anfang Januar 9,82 € und steigt zum 1. Juli 2022 wie geplant auf 10,45 €. Die im Bundestagswahlkampf versprochene Erhöhung auf 12,00 € soll nach den Plänen der Bundesregierung zum 1. Oktober 2022 erfolgen. Bei einem Mindestlohn von 12,00€ wäre eine 10-Stunden-Woche bei Minijobs nicht mehr möglich, da die derzeitige Entgeltgrenze von 450,00 € überschritten würde. Aus diesem Grund soll ab dem 1. Oktober 2022 die Minijob-Grenze auf 520,00 €. steigen. Ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze für maximal zwei Monate im Jahr ist unschädlich, wenn das Entgelt in diesen Monaten das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt und das Überschreiten auf nicht vorhersehbaren Gründen beruht, z.B. plötzlicher Bedarf an Mehrarbeit oder gewinnabhängige Einmalzahlungen. Der Übergangsbereich, in dem die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung allmählich bis zu ihrer regulären Höhe ansteigen, verschiebt sich von bislang 450,01 € bis 1.300,00 € auf künftig 520,01 € bis 1.600 €. Am unteren Ende des Übergangsbereichs zahlen Arbeitnehmer ab Oktober geringere, die Arbeitgeber dafür höhere Sozialversicherungsbeiträge als bisher.

B. EINKOMMENSTEUER
1. Verluste aus Aktienverkäufen
Gewinne aus der Veräußerung von privatem Kapitalvermögen werden pauschal mit einem Sondertarif von 25 v.H. besteuert, unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers, der bis zu 45 v.H. betragen kann. Dafür entfällt der Abzug von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Kapitalanlage entstehen, z.B. von Depotgebühren, und Verluste aus der Veräußerung von privatem Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, sondern nur mit anderen Kapitalerträgen wie z.B. Zinsen oder Dividenden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien werden zusätzlich diskriminiert. Sie dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine Verrechnung der Verluste mit anderen Kapitalerträgen ist nicht zulässig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält diese zusätzliche Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktienverluste für verfassungswidrig. Es bestehe kein Grund dafür, Aktionäre schlechter zu behandeln als andere Kapitalanleger, die z.B. festverzinsliche Wertpapiere erwerben. Der BFH hat die Frage der Besteuerung von Aktienverlusten dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt. Wegen des laufenden Verfahrens vor dem BVerfG setzt die Finanzverwaltung die Einkommensteuer auf Kapitalerträge, die wegen der Verrechnungsbeschränkung nicht mit Aktienverlusten verrechnet werden können, nur vorläufig fest. Das bedeutet, dass die Steuer erstattet wird, wenn das BVerfG die Auffassung des BFH teilt. Damit es aber überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommen kann, müssen sowohl die Aktienverluste als auch die Kapitalerträge, mit denen die Verluste verrechnet werden sollen, in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dazu muss der Anleger bis zum 15. Dezember des Jahrs, in dem die Verluste entstehen, bei der Bank, bei der er sein Wertpapierdepot unterhält, eine Bescheinigung über die Höhe der Verluste beantragen. Ohne diesen Antrag trägt die Bank die Aktienverluste auf das nächste Jahr vor. Die Verluste können dann nur noch mit künftigen Erträgen verrechnet werden, eine rückwirkende Steuererstattung ist nicht mehr möglich. Umstritten ist auch die Verfassungsmäßigkeit der neu eingeführten Verlustverrechnungsbeschränkung für private Termingeschäfte. Verluste, die z.B. mit Aktienoptionen seit 2021 erzielt werden, dürfen nur noch bis höchstens 20.000,00 € pro Jahr und nur mit Gewinnen aus privaten Termingeschäften verrechnet werden. Auch in diesem Fall müssen die Verluste dem Finanzamt erklärt werden, damit der Anleger rückwirkend von einer möglichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit profitieren kann.

2. Steuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit
Müssen Arbeitnehmer sonntags, feiertags oder nachts arbeiten, können Zuschläge des Arbeitgebers für diese Zeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich erbrachte Arbeit während der begünstigten Zeiten bezahlt wird.
Die Zuschläge sind steuer- und sozialversicherungsfrei bis 25 v.H. des Grundlohns für Nachtarbeit, bis 50 v.H. für Sonntagsarbeit, bis 125 v.H. für Arbeit an Silvester ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen sowie bis 150 v.H. an Heiligabend ab 14 Uhr sowie am 25., 26. Dezember und 1. Mai. Der Grundlohn zur Ermittlung der steuerfreien Zuschläge ist begrenzt auf 50,00 € für die Sozialversicherungsfreiheit auf 25,00 € pro Stunde.
Zuschläge für die genannten Zeiten können auch dann steuer- und sozialversicherungsfrei sein, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht belastend ist, z.B. bei Rufbereitschaft. In einem aktuell durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall erhielten Spieler einer Profisportmannschaft für vom Arbeitgeber angeordnete Fahrten mit dem Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen an Sonntagen steuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit. Dass die Arbeitnehmer im Bus geschlafen, gelesen oder gespielt haben, also keine belastende Tätigkeit ausgeübt haben, ist laut BFH entgegen der Auffassung des Finanzamts unerheblich. Für die Steuerfreiheit komme es nur darauf an, dass die Arbeitnehmer für die Busfahrt Anspruch auf Grundlohn hatten. Auch in anderen Branchen können für nicht belastende Tätigkeiten steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge bezahlt werden, z.B. für Duschzeiten oder Schichtübergaben.

3. Fahrten eines Arbeitnehmers zu einem Sammelpunkt
Fahren Arbeitnehmer typischerweise an jedem Arbeitstag zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt, z.B. um von dort aus zu ihrem Einsatzort auf einer Baustelle befördert zu werden, können sie für die Fahrten zum Sammelpunkt nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer bzw. derzeit 0,35 € ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen (vgl. A.1.). In einem aktuellen Fall wurde ein angestellter Bauingenieur auch auf weiter entfernt liegenden Baustellen eingesetzt, sodass er auswärts übernachten musste. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Ingenieur seine Fahrten zum Sammelpunkt mit 0,30 €. je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten ansetzen kann, da er den Sammelpunkt nicht arbeitstäglich aufgesucht hat.

4. Kindergeld für ein behindertes Kind
Für behinderte Kinder ab 18 Jahren wird Kindergeld oder Kinderfreibetrag gewährt, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Außerdem muss die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein.
Um zu entscheiden, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, werden laut Bundesfinanzhof (BFH) in einer monatlichen Vergleichsrechnung der notwendige Lebensbedarf und die finanziellen Mittel des Kindes gegenübergestellt. Der notwendige Lebensbedarf entspricht dem Grundfreibetrag von zurzeit 9.984,00 € = monatlich 832,00 €. zuzüglich behinderungsbedingtem Mehrbedarf, z.B. Betreuungskosten, Fahrtkosten und von der Krankenkasse nicht bezahlte Heilbehandlungen. Die finanziellen Mittel des Kindes bestehen aus den steuerpflichtigen Einkünften, z.B. dem steuerpflichtigen Teil einer Erwerbsunfähigkeitsrente, und aus Bezügen, d.h. steuerfreien Einnahmen, die zum Unterhalt geeignet sind. Dazu gehören z.B. der steuerfreie Teil der Rente, Wohngeld oder Eingliederungshilfe abzüglich einer Kostenpauschale von 15,00 € pro Monat. Zu berücksichtigen sind außerdem Steuerzahlungen und Steuererstattungen sowie unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen, z.B. Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung.

Erhält das Kind Leistungen von Dritten, z.B. Unterhalt von seinem Ehegatten, erhöhen sich seine finanziellen Mittel um diese Leistungen. Unterhalt von den Eltern muss dagegen nicht angesetzt werden. Da das Kindergeld an die Eltern ausbezahlt wird, hat es laut BFH auch bei Weiterleitung an das Kind keine Auswirkung auf dessen finanzielle Mittel.
Ergibt die Vergleichsrechnung, dass die finanziellen Mittel niedriger sind als der notwendige Lebensbedarf, haben die Eltern des behinderten Kindes Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.

C. ERBSCHAFT - UND SCHENKUNGSTEUER
1. Abfindung bei Ehescheidung
Eheleute können in einem notariellen Ehevertrag vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichen und individuelle Regelungen für den Fall einer Ehescheidung hinsichtlich Zugewinn- und Versorgungsausgleich treffen. So kann beispielsweise Gütertrennung vereinbart und ein Zugewinnausgleich damit ausgeschlossen werden. Auch der Versorgungsausgleich, d.h. der Ausgleich unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften, lässt sich vertraglich ausschließen, soweit dies nicht zu einer sittenwidrigen Benachteiligung eines Ehegatten führt.

Für den Verzicht auf derartige Ansprüche kann eine Abfindung vereinbart werden. Wird die Abfindung vor Beginn der Ehe gezahlt, liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor, denn zu diesem Zeitpunkt ist ungewiss, ob es jemals zu einer Ehescheidung kommen wird, d.h. ob sich der Verzicht auf potenzielle Ausgleichsansprüche überhaupt auswirkt.
Laut Bundesfinanzhof gilt dies nicht, wenn die Abfindung zwar bei Eheschließung vereinbart, aber erst bei Beendigung der Ehe fällig wird (Bedarfsabfindung). In diesem Fall steht der Zahlung ein Verzicht auf konkrete Ausgleichsansprüche gegenüber. Der zahlende Ehegatte schützt sich durch die vereinbarte Abfindung vor den unwägbaren finanziellen Verpflichtungen für den Fall einer Scheidung, und beide Ehegatten sparen sich die komplizierte Berechnung der Ausgleichsansprüche. Die Bedarfsabfindung löst damit keine Schenkungsteuer aus.

2. Steuerfreies Familienheim bei Renovierung vor Einzug
Wer von Vater oder Mutter ein Familienheim erbt, d.h. ein selbstgenutztes Haus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, muss für den Erwerb keine Erbschaftsteuer bezahlen. Die Steuerbefreiung gilt aber nur, wenn der verstorbene Elternteil bis zuletzt dort gewohnt hat oder - etwa als Pflegefall - nicht mehr dort wohnen konnte. Der Erbe muss nach dem Todesfall unverzüglich ins Familienheim einziehen und mindestens zehn Jahre dort wohnen. Bei vorzeitigem Auszug entfällt die Steuerbefreiung ganz. Begünstigt ist eine Wohnfläche bis zu 200 m2. Ist die Wohnfläche größer, wird die Steuerbefreiung nur anteilig gewährt. Ein häufiger Streitpunkt zwischen Erben und Finanzamt ist die Frage, was unter einem unverzüglichen Einzug zu verstehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Anforderung regelmäßig erfüllt, wenn der Einzug innerhalb eines halben Jahrs nach dem Todestag erfolgt. Bei einem späteren Einzug muss der Erbe nachweisen, dass der Einzug aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, innerhalb der Frist nicht möglich war. Erfolgt der Einzug nur deshalb später, weil der Erbe die Wohnung zunächst gründlich renoviert, geht die Steuerbefreiung regelmäßig verloren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch kürzlich entschieden, dass die Steuerbefreiung erhalten bleibt, wenn der Erbe einen gravierenden Mangel am Familienheim entdeckt, der vor Einzug beseitigt werden muss, aber wegen angespannter Auftragslage des unverzüglich beauftragten Bauunternehmers nicht sofort beseitigt werden kann. Auch muss der Erbe unter verschiedenen Sanierungsverfahren nicht das schnellste wählen, wenn dieses weit teurer ist als eine ebenfalls sachgerechte, aber länger dauernde Maßnahme. Im Urteilsfall war der Erbe erst fast 3 Jahre nach dem Todestag in das geerbte Familienheim eingezogen. Weil er jedoch alle Maßnahmen und Ereignisse genau dokumentiert hatte und darlegen konnte, dass er zum unverzüglichen Einzug entschlossen war und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Wohnung so schnell wie möglich zu beziehen, hat der BFH den späten Einzug für unschädlich erachtet. Bei dieser Gelegenheit hat der BFH auch klargestellt, dass, wenn der Vater in einer Doppelhaushälfte lebt und der Sohn mit seiner Familie die andere Hälfte bewohnt, die vom Vater geerbte Hälfte steuerfrei sein kann, wenn beide Haushälften zu einem einzigen Familienheim zusammengelegt werden. Für die Begrenzung auf 200 m2 Wohnfläche kommt es nur auf die hinzuerworbene Fläche an.

D. SONSTIGES
1. Überlassung von Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer
Die Überlassung eines Elektrofahrrads an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist regelmäßig umsatzsteuerpflichtig, d.h. der Arbeitgeber muss auf seine Ausgaben für die Nutzungsüberlassung 19 v.H. Umsatzsteuer abführen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann der Arbeitgeber als Ausgaben monatlich pauschal 1 v.H. der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers oder -großhändlers bei Inbetriebnahme des Rads ansetzen. Ein Nachweis des privaten Nutzungsanteils anhand eines Fahrtenbuchs, wie dies bei Pkw-Überlassung möglich ist, ist laut Bundesfinanzministerium (BMF) für Elektrofahrräder, die nicht kennzeichen-, versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind, ausdrücklich nicht erlaubt. Liegt der so ermittelte umsatzsteuerliche Wertansatz für die Fahrradüberlassung jedoch unter 500,00 € brutto pro Jahr, muss der Arbeitgeber laut BMF auf die Fahrradüberlassung keine Umsatzsteuer abführen. Die 500,00 €-Grenze gilt nicht für Elektrofahrräder, die kennzeichen-, versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind, z.B. S-Pedelecs (Speed Pedelecs).
Die Überlassung von Elektrofahrrädern ohne Kennzeichenpflicht usw. ist lohnsteuerfrei, wenn das Fahrrad dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird.
Dagegen führt die Überlassung von Elektrofahrrädern mit Kennzeichenpflicht usw. zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, der bei Anschaffung ab 2019 mit 1 v.H. aus 1/4 des Bruttolistenpreises des Fahrrads bei Erstzulassung angesetzt werden kann.

2. Verlängerung der Coronahilfen
Die seit Jahresbeginn geltenden und ursprünglich bis Ende März befristeten Förderprogramme Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 (vgl. Hinweise zum Jahreswechsel C.1.) werden verlängert bis zum 30. Juni 2022. Anders als bisher läuft bei beiden Programmen die Frist für den Erstantrag bereits vor Ende des Förderzeitraums ab, voraussichtlich bis Mitte Juni, sodass die Antragstellung zunächst mit geschätzten Zahlen erfolgen muss. Die Schlussabrechnung für alle Phasen der Überbrückungshilfe muss nach jetzigem Stand bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Dasselbe gilt für alle Phasen der Neustarthilfe, soweit der Antrag durch Steuerberater usw. gestellt wurde. Bei Direktantragstellern gelten kürzere Fristen für die Endabrechnung. Auch einige Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Bis dahin genügt es, wenn die Kurzarbeit 1/10 (statt regulär 1/3) der Belegschaft betrifft. Auch ist ein vorrangiger Aufbau negativer Arbeitszeitsalden weiterhin entbehrlich. Ebenso bleibt es bis Mitte des Jahres beim erhöhten Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 v.H. der Minderung des Nettolohns ab dem 4. Monat der Kurzarbeit und 80 v.H. ab dem 7. Monat, bei kindergeldberechtigten Arbeitnehmern jeweils 7 Prozentpunkte mehr. Andere Sonderregelungen wie die Möglichkeit der Kurzarbeit auch für Leiharbeitnehmer sowie die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf Kurzarbeitergeld gelten dagegen grundsätzlich nur noch bis 31. März 2022.

Mit freundlicher Empfehlung

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