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Neues aus Kugelstadt & Kollegen

Steuergesetze unterliegen einem ständigen Wandel. Damit Sie jederzeit gut informiert sind stellen Ihnen unsere Mitarbeiter regelmäßig wissenswerte Neuigkeiten über das Steuergeschehen zusammen. Haben Sie Fragen zu aktuellen Änderungen in Sachen Steuern, Recht, Finanzen und Buchführung? Dann rufen Sie uns an!

 

HINWEISE ZUM JAHRESWECHEL 2021/2022

A. Ertragsteuern
1. Zuteilung von Spin-Off-Aktien
Bei der Abspaltung einer Aktiengesellschaft wird ein Teil des Vermögens einer bereits bestehenden Gesellschaft auf eine neue Gesellschaft übertragen. Die Aktionäre erhalten zusätzlich zu den Aktien der Altgesellschaft Gratisanteile an der neuen Gesellschaft. Abspaltungen nach deutschem Recht sind für die Gesellschafter steuerneutral, d.h. die Zuteilung der neuen Aktien führt nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Erst wenn die Aktien veräußert werden, unterliegt der Veräußerungs-gewinn der Abgeltungsteuer. Dies gilt grundsätzlich auch für vergleichbare Vorgänge nach ausländischem Recht. Während die Finanzverwaltung sehr strenge Anforderungen an die Vergleichbarkeit stellt, muss laut Bundesfinanzhof (BFH) eine Abspaltung nach ausländischem Recht nicht in jedem Detail einer Abspaltung nach deutschem Recht entsprechen. So ist es zum Beispiel unschädlich, wenn die Altgesellschaft im Zuge der Abspaltung eine neue Wertpapierkennnummer erhält, was nach Ansicht der Finanzverwaltung bereits zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen beim Aktionär führt. Die vorn BFH entschiedenen Fälle betrafen Abspaltungen nach US-Recht = spin-offs. Zum Einen ging es um die Abspaltung einer Tochtergesellschaft von Hewlett-Packard und zum Anderen um die Abspaltung der PayPal Inc. von eBay. In beiden Fällen führte die Zuteilung von Gratisaktien laut BFH nicht zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen bei den Aktionären.


2. Einkommensteuer auf kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke

Seit Juni 2021 können Eigenheimbesitzer, die eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung bis 10,0 kW bzw. 10,0 kWp oder ein Blockheizkraftwerk bis 2,5 kW betreiben, beim Finanzamt beantragen, dass die Anlage einkommensteuerlich unberücksichtigt bleibt (vgl. Hinweise August 2021 B.1.). Diese Vereinfachungsregelung galt bisher nur für ausschließlich selbst bewohnte oder kostenlos an Angehörige überlassene Ein- und Zweifamilienhäuser und nicht für Altanlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden. Das Bundesfinanzministerium hat die Regelung jetzt ausgeweitet. Ab sofort ist eine Antragstellung bei allen Gebäuden möglich, die zumindest zum Teil selbst bewohnt oder unentgeltlich überlassen werden. Eine teilweise Vermietung oder betriebliche Nutzung des Gebäudes ist unschädlich, wenn sichergestellt wird, dass der selbst erzeugte Strom nicht in den vermieteten oder betrieblich genutzten Gebäudeteilen verbraucht wird. Auch Eigentümer von Altanlagen mit erstmaliger Inbetriebnahme vor 2004 sind antragsberechtigt, sobald die 20-jährige Förderung in Form einer erhöhten Einspeisevergütung ausgelaufen ist.


3. Spenden mit Zweckbindung

Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu einem Höchstbetrag von 20 v.H. der Einkünfte steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung), die auf Anforderung dem Finanzamt vorzulegen ist. Begünstigt sind neben Geldspenden auch Sachspenden. Steuerlich abzugsfähig ist der Verkehrswert der gespendeten Sache. In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein eine Geldspende erhalten mit der Auflage, diese für die Unterbringung eines bestimmten Hundes in einer gewerblichen Tierpension zu verwenden. Laut BFH steht die Zweckbindung der Spende dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Bei einer Zweckbindung komme es lediglich darauf an, dass die Verwendung der Spende den steuerbegünstigten Zwecken der gemeinnützigen Organisation entspricht. Dass die Spende nicht abzugsfähig gewesen wäre, wenn sie der Spender direkt an die gewerbliche Tierpension für die Unterbringung des Hundes gezahlt hätte, spielt keine Rolle.


4. Kindergeld für ein studierendes Kind
Für leibliche Kinder und Adoptivkinder ab 18 bis unter 25 Jahren erhalten die Eltern Kindergeld, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet. In der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, z.B. zwischen Abschluss der Schule und Aufnahme des Studiums, wird ebenfalls Kindergeld gewährt. Die Übergangszeit darf jedoch höchstens 4 Monate betragen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Hochschulstudium erst mit der Immatrikulation beginnt und nicht bereits mit der Bewerbung. Solange sich das Kind um einen Studienplatz bewirbt, besteht zwar Anspruch auf Kindergeld wie bei der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz, jedoch zählen die Bewerbungsmonate zur Übergangszeit. Ein Hochschulstudium ist laut BFH beendet, wenn die Abschlussnoten und der erfolgreiche Prüfungsabschluss schriftlich bekanntgegeben wurden. Dies ist bereits erfüllt, wenn eine schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellt und ausgedruckt werden kann, d.h. es kommt nicht auf die Aushändigung des Zeugnisses oder die Exmatrikulation an.
Der Fall des BFH betraf eine junge Frau, die ihren erfolgreichen Studienabschluss für das betriebswirtschaftliche Erststudium im Oktober 2016 online abrufen und ausdrucken konnte. Im März 2017 bewarb sie sich für ein weiteres Bachelorstudium Politikwissenschaften und schrieb sich im April 2017 ein. Die Familienkasse verweigerte das Kindergeld für die Monate November 2016 bis Februar 2017, da die Übergangszeit von November 2016 bis März 2017 mit 5 Monaten zu lang gewesen sei. Das Kindergeld für den Bewerbungsmonat März 2017 wurde gewährt. Der BFH hat die Auffassung der Familienkasse bestätigt.


5. Kinderbetreuungskosten bei Arbeitgeberzuschuss

Kinderbetreuungskosten für Kinder bis unter 14 Jahren können mit 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000,00 € pro Kind als Sonderausgaben abgezogen werden, z.B. Aufwendungen für Kindergarten, Kindertagesstätte, Hausaufgabenbetreuung oder Babysitter.
Arbeitgeber können Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder ihrer Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen, sofern die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, d.h. nicht bei Entgeltumwandlung.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Sonderausgabenabzug und steuerfreie Arbeitgeberleistungen nicht gleichzeitig für dieselben Aufwendungen in Anspruch genommen werden. Im Entscheidungsfall wendete ein Ehepaar 1.200,00 € für den Kindergarten der gemeinsamen Tochter auf. Der Arbeitgeber des Ehemannes gewährte einen steuerfreien Kindergartenzuschuss von 600,00 €.
Laut BFH sind nur noch 2/3 des Restbetrags 600,00 € = 400,00 € als Sonderausgaben abzugsfähig, denn nur insoweit sind die Eltern endgültig belastet.


B. UMSATZSTEUER
1. Durchschnittssatzbesteuerung bei Land- und Forstwirten
Für Land- und Forstwirte gelten besondere Umsatzsteuersätze, z.B. bisher 10,7 v.H. für landwirtschaftliche Umsätze. Die abziehbare Vorsteuer wird pauschal in Höhe der Umsatzsteuer festgesetzt, sodass sich in der Regel keine Zahllast ergibt = Durchschnittssatzbesteuerung.
2022 sollen der Steuersatz für landwirtschaftliche Umsätze und die entsprechende Vorsteuerpauschale auf 9,5 v.H. sinken. Da sich Umsatzsteuer und Vorsteuerpauschale wie bisher entsprechen, müssen Landwirte insoweit weiterhin keine Umsatzsteuer bezahlen, ihre Kunden können jedoch nur noch 9,5 v.H. des Nettoumsatzes als Vorsteuer abziehen, sodass sich voraussichtlich Umsatzausfälle für Landwirte ergeben werden. Die Durchschnittssatzbesteuerung kann ab 2022 nur noch bei einem Gesamtumsatz im Vorjahr bis zu 600.000,00 € angewendet werden. Hat der Gesamtumsatz 2021 600.000,00 € überschritten, muss ab 1. Januar 2022 der ermäßigte Steuersatz von 7 v.H. berechnet werden, z.B. für den Verkauf von Eigenerzeugnissen, wie Tiere, Fleisch, Milch oder Getreide, oder der Regelsteuersatz von 19 v.H., z.B. für bestimmte Dienstleistungen wie Schneeräumen. Der pauschale Vorsteuerabzug entfällt. Vorsteuer kann nur noch bei Vorlage ordnungsmäßiger Eingangsrechnungen abgezogen werden, die u.a. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten.

 

2. Garantiezusage eines Kfz-Händlers
Nach geänderter Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) sind entgeltliche Garantiezusagen eines Kfz-Händlers, die im Garantiefall dem Kunden die kostenfreie Reparatur des Fahrzeugs oder einen Reparaturkostenersatz zusichern, Versicherungsleistungen. Diese sind umsatzsteuerfrei, unterliegen aber der Versicherungsteuer mit 19 v.H. (vgl. Hinweise August 2021 C.1.). Die geänderte Auffassung gilt auch für Unternehmer anderer Branchen, die vergleichbare Garantien zusagen. Nunmehr hat das BMF die Übergangsfrist für die verbindliche Anwendung der neuen Auffassung um ein Jahr verlängert. Demnach sind erst Garantiezusagen, die ab dem 1. Januar 2023 gewährt werden, als Versicherungsleistungen zu behandeln. Bis dahin beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Unternehmer weiterhin auf entsprechende Zusagen Umsatzsteuer berechnet, aus Eingangsleistungen, z.B. Ersatzteilen, die Vorsteuer abzieht und keine Versicherungsteuer abführt.


3. Zuordnung zum Unternehmensbereich

Erwirbt der Unternehmer einen Gegenstand, den er nicht nur unternehmerisch, sondern auch privat nutzt, z.B. ein Kfz oder eine Immobilie, kann er den Gegenstand ganz oder teilweise seinem unternehmerischen Vermögen zuordnen oder den Gegenstand im Privatvermögen belassen. Nur bei mindestens teilweiser Zuordnung zum unternehmerischen Vermögen ist ein entsprechender Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs oder Herstellungskosten möglich. Laut Finanzverwaltung muss der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahrs mitteilen. Die Zuordnungsentscheidung für 2021 muss daher dem Finanzamt spätestens am 31. Juli 2022 vorliegen. Versäumt der Unternehmer diese Frist, ist laut Finanzverwaltung eine spätere Zuordnung zum unternehmerischen Vermögen nicht mehr möglich. Damit entfällt der Vorsteuerabzug endgültig.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die strenge deutsche Ausschlussfrist für die
Zuordnungsentscheidung grundsätzlich nicht gegen europäisches Recht verstößt. Die abschließende Entscheidung, ob die Versagung des Vorsteuerabzugs bei Fristversäumnis verhältnismäßig ist, müsse jedoch der Bundesfinanzhof treffen. Um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte die Zuordnungsfrist weiterhin unbedingt beachtet werden.


4. Verzicht auf die Steuerbefreiung einer Grundstückslieferung

Die Veräußerung eines Grundstücks im Inland ist umsatzsteuerfrei. Der Verkäufer kann jedoch auf die Befreiung verzichten, wenn er ein Grundstück an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen veräußert. Der Verzicht verhindert, dass der Verkäufer des Grundstücks Vorsteuern, die er z.B. aus den Gebäudeherstellungskosten geltend gemacht hat, beim Verkauf des Grundstücks anteilig zurückzahlen muss = Vorsteuerberichtigung. Verzichtet der Verkäufer auf die Befreiung, schuldet der Erwerber die Umsatzsteuer, die er regelmäßig als Vorsteuer abziehen kann. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung muss zwingend im ursprünglichen Notarvertrag über den Grundstückskauf erklärt werden. Ein späterer Verzicht auf die Befreiung ist unzulässig, auch wenn er notariell beurkundet wird.
Stellt sich ein erklärter Verzicht später als nachteilig heraus, lehnen die Finanzämter eine Rückgängigmachung des Verzichts grundsätzlich ab. Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) entgegengetreten. Laut BFH ist der Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung möglich, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr des Grundstückskaufs noch geändert werden kann. Die anderslautende Auffassung der Finanzverwaltung habe keine gesetzliche Grundlage. Der BFH erleichtert damit den Widerruf des Verzichts. Zu beachten ist jedoch, dass der Widerruf notariell beurkundet werden muss und beim Verkäufer des Grundstücks zu einer Vorsteuerberichtigung führen kann.


C. SONSTIGES
1. Aktuelles zu Coronahilfen
Nachdem der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe III Plus und für die Neustarthilfe Plus zunächst bis Ende 2021 ausgedehnt wurde, haben sich das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium kürzlich darauf verständigt, beide Förderprogramme erst zum 31. März 2022 auslaufen zu lassen. Dasselbe gilt für die Härtefallhilfen der Länder, für die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld und für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von Corona-Zuschüssen des Arbeitgebers bis insgesamt 1.500,00 € im Zeitraum März 2020 bis März 2022.
Die Überbrückungshilfe III Plus wird 2022 als Überbrückungshilfe IV fortgeführt, wobei bei Umsatzeinbußen ab 70 v.H. nicht mehr 100 v.H., sondern nur noch 90 v.H. der Fixkosten erstattet werden. Für Beschicker von Weihnachtsmärkten gelten Erleichterungen.
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus wurde bis 31. März 2022 verlängert. Die Schlussabrechnung für bereits abgelaufene Überbrückungshilfen muss bis 31. Dezember 2022 vorgelegt werden. Die Schlussabrechnung für die Neustarthilfe muss bei Direktantragstellung bis 31. Dezember 2021 erfolgen, bei Antragstellung durch den Steuerberater bis 30. Juni 2022. Die Schlussabrechnung für die Neustarthilfe Plus ist unabhängig von der Person des Antragstellers bis zum 30. Juni 2022 einzureichen.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass für Coronahilfen als Betriebseinnahmen der normale Einkommensteuertarif gilt. Wer Hilfen zurückzahlen muss, weil der Umsatzrückgang geringer ausfällt als bei Antragstellung erwartet, kann dafür eine Rückstellung bilden, auch wenn bis zum Bilanzstichtag noch keine Aufforderung zur Rückzahlung erfolgt ist.


2. Aufbewahrungspflichten

Unternehmer sind verpflichtet, Bücher, Buchungsbelege, Kontoauszüge und Bilanzen mindestens zehn Jahre lang, Geschäftsbriefe und andere Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahrs, in dem die Unterlagen erstellt wurden. Ab 1. Januar 2022 können daher regelmäßig Buchungsbelege bis 2011, Inventare und Bilanzen bis 2010, Geschäftsbriefe und andere Unterlagen bis 2015 vernichtet werden, es sei denn, die Steuerfestsetzung für das jeweilige Jahr ist noch offen, z.B. wegen einer Außenprüfung. Privatleute, die weder selbständig, gewerblich noch land- und forstwirtschaftlich tätig sind, aber jährlich Einkünfte über 500.000,00 € erzielen, müssen 6 Jahre lang alle Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten aufbewahren.
Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Zollunterlagen sind zwingend in Papierform aufzubewahren; ansonsten genügt digitale Speicherung, wenn die Daten jederzeit lesbar gemacht und ausgedruckt werden können. Elektronisch erzeugte Unterlagen müssen für die gesamte Aufbewahrungsfrist elektronisch auswertbar gespeichert werden.
Rechnungen über Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, z.B. von Handwerkern, aber auch für Leistungen von Architekten, Bauingenieuren und Gärtnern, sind zwei Jahre aufzubewahren ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem sie erteilt wurden. Dies gilt für Privatleute und Unternehmer, die Leistungen für ihr Privathaus beziehen.


3. Änderungen beim Statusfeststellungsverfahren

Bei freien Mitarbeitern ist es oft unklar, ob sie sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitnehmer oder wie Einzelunternehmer zu behandeln sind. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zu beantragen, in dem verbindlich über die Versicherungs-und Beitragspflicht entschieden wird. Dies vermeidet Nachzahlungen bei einer späteren Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger. Das Verfahren wird zum 1. April 2022 in einigen Punkten verändert. Um das Verfahren zu beschleunigen, entscheidet die DRV künftig nur noch darüber, ob ein Mitarbeiter selbständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Der Auftraggeber prüft bei abhängiger Beschäftigung dann selbst, z.B. ob die
450,00 €-Grenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse überschritten ist. In Zweifelsfällen kann dann immer noch eine Entscheidung der Einzugsstelle, d.h. der Krankenkasse, eingeholt werden. Neu ist auch, dass bei Vorlage des schriftlichen Vertrags mit Angaben über die wesentlichen Einzelheiten der geplanten Vertragsdurchführung die Statusfeststellung bereits vor Beginn der Beschäftigung beantragt werden kann. Die Entscheidung der DRV ist dann verbindlich, solange sich die Beteiligten an den Inhalt der vorgelegten Unterlagen halten. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Künftig besteht außerdem die Möglichkeit, bei mehreren Auftragnehmern, die unter einheitlichen Vertragsbedingungen die gleichen Tätigkeiten ausüben, den Status in einem einzigen, gemeinsamen Verfahren festzustellen.

 

4. Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn 2022

  alte Länder €   neue Länder €    
  jährlich monatlich      jährlich monatlich      Beitragssatz v.H.
Gesetzliche Rentenversicherung 84.600 7.050 81.000 6.750 18,6
Arbeitslosenversicherung 84.600 7.050 81.000 6.750 2,4
Krankenversicherung 58.050 4.837,50 58.050 4.837,50 14,6
Pflegeversicherung 58.050 4.837,50 58.050 4.837,50 3,05 (3,4)
           
Bezugsgrößen 39.480 3.290 37.800 3.150  


Die Krankenkassen erheben 2022 unverändert einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Kranken-versicherung von 1,3 v.H. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren steigt um 0,1 Prozentpunkte und beträgt insgesamt 3,4 v.H. Der Erhöhungsbetrag für Kinderlose von jetzt 0,35 v.H. wird vom Arbeitnehmer allein getragen. Der Arbeitgeber trägt die Insolvenzgeldumlage mit 0,09 v.H. und die Umlagen U1 und U2 für Krankheit und Mutterschutz, deren Beitragssätze von der Krankenkasse festgelegt werden. Die Künstlersozialabgabe bei nicht nur gelegentlicher Beschäftigung selbständiger Künstler bleibt unverändert bei 4,2 v.H. der Entgelte.
Wegen der Mehrkosten in der Corona-Pandemie erhalten private Krankenversicherer das Recht, einen befristeten Corona-Zuschlag zu erheben. Der Zuschlag gilt zunächst nur für das Jahr 2022 und beläuft sich auf monatlich 7,30 € für Beamte und 3,40 € für die übrigen Privatversicherten.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2022 zum 1. Januar auf 9,82 € und zum 1. Juli auf 10,45 € je Stunde. Laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ist eine Erhöhung des Mindestlohns auf 12,00 € geplant.


5. Meldepflicht an das Transparenzregister

Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, 2083) hat der Gesetzgeber das deutsche Transparenzregister zum Vollregister weren lassen. Diese Umstellung zum Vollregister erfolgte mit Wirkung zum 01.08.2021.
Das bedeutet, dass jetzt alle vom Geldwäschegestz geforderten Daten aktiv an das Transparenzregister gemeldet werden müssen (Meldepflicht).
Quintessenz: Im Ergebnis müssen das alle Steuerpflichtigen, die bisher von der Mitteilungsfiktion des Auffangregisters Gebrauch gemacht haben, ihre wirtschaftliche Berechtigung aktiv melden.
Die Eintragungen in das Transparenzregister müssen somit parallel zu den Eintragungen im Handelsregister vorgenommen und gepflegt werden.
Die Meldungen an das Transparenzregister gehören nicht zu den orginären Aufgaben der steuerberatenden Berufe. Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister sind von den Rechtsanwälten zu klären.
Hinweis: Die Umstellung vom bloßen Auffangregister zum Vollregister ist rechtsformabhängig mit Übergangsregelungen versehen worden. Auch die Bußgelderhebnung setzt zeitlich verzögert ein.


Bitte sprechen Sie uns bei Fragen an.


Mit freundlicher Empfehlung

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